§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung der VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall eG führt den Namen „VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall - Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Schwäbisch Hall.
§ 2 Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung an steuerbegünstige Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der hier genannten steuerbegünstigten Zwecke im Geschäftsgebiet der VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall eG.
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen der Stifterin oder Spenden Dritter, soweit diese nur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, im steuerlich zulässigen Umfang unterstützt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf niemand, auch nicht die Stifterin selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden
§ 4 Rechte der Begünstigten
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.
§ 5 Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus 3.000.000,-- Euro in bar.
Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates zulässig.
Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter (Spenden).
Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
Die Erträge können ganz oder teilweise zu einer zweckgebundenen Reserve im Sinne von § 58 AO angesammelt werden. Diese Erträgnisansammlung darf aber nur zu steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecken bestimmt sein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand
- der Stiftungsrat
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Durch Beschluss des Stiftungsrats kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 8 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen Mitarbeiter der VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall eG sein.
Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine ganze Amtszeit (5 Jahre) gewählt und eingesetzt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Vorstand - Aufgaben, Beschlussfassung
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er sollte mindestens zu zwei Sitzungen jährlich zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Auf-stellung der Jahresabschlüsse
- die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
- die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
- die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
- die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
- die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
- die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
- die Erstellung einer Geschäftsordnung
Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einlädt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
§ 10 Stiftungsrat - Mitglieder, Amtszeit und Organisation
Der Stiftungsrat besteht aus drei, höchstens sieben Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird von der Stifterin bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger vom Stiftungsrat gewählt und benannt. Die Stifterin gehört dem Stiftungsrat an.
Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
Der Vorstandsvorsitzende der Stifterin übt die Funktion des Stiftungsratsvorsitzenden aus, die Stellvertretung erfolgt durch ein weiteres Vorstandsmitglied der Stifterin.
Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.
§ 11 Stiftungsrat - Aufgaben, Beschlussfassung
Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.
Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben (§§ 4, 9 dieser Satzung)
- Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
- Beschlüsse nach § 7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung)
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung
- Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungs-zwecks (§ 9 dieser Satzung), sofern sie nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt worden sind
- Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 10 dieser Satzung
- Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)
Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 5 dieser Satzung (Vermögensumschichtungen) ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Für die Beschlüsse nach § 12 (Satzungsänderungen u.a.) und § 13 (Vermögensanfall) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.
Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats.
Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen zum Stichtag 31.12.2022 an die „Landkreis Schwäbisch Hall-Stiftung“. Zustiftungen und Vermögensmehrungen ab dem 01.01.2023 fallen zur Hälfte an die „Landkreis Schwäbisch Hall-Stiftung“ und zur anderen Hälfte mit jeweils gleichen Teilen an den Landkreis Heilbronn und an die Stadt Heilbronn. Die Empfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 14 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Schwäbisch Hall, den 12.12.2023
Der Stiftungsrat