1. Allgemeine Grundsätze
Die VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall - Stiftung wurde 2012 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schwäbisch Hall errichtet.
Mit der Gründung dieser Stiftung bringt die VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall eG ihr besonderes Engagement und ihre soziale Verantwortung für das Gemeinwohl, wie auch die regionale Verbundenheit und Verwurzelung, zum Ausdruck.
Die Stiftung hat gemäß ihrer Satzung die Aufgabe, insbesondere im Geschäftsbereich der VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall - Stiftung, Aktivitäten im Bereich von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zu fördern.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt dabei keine eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Generelle Förderkriterien
Die von der Stiftung geförderten Projekte und Maßnahmen müssen der Förderkonzeption, wie sie in diesen Förderleitlinien zum Ausdruck kommt, entsprechen.
2.1 Die Stiftung fördert im Regelfall Maßnahmen von als gemeinnützig anerkannter Dritter, kann aber auch eigene Vorhaben durchführen. Die als gemeinnützig anerkannten Dritten müssen aktuelle amtliche Nachweise der Finanzverwaltung vorlegen, im Einzelfall weitere interne Unterlagen, z. B. Vereinssatzung usw.
2.2 Mit der Förderung als gemeinnützig anerkannter Dritter sollen in erster Linie Initiativen unterstützt werden, die dem Gemeinwohl dieser Region dienen. Dabei ist die Finanzkraft des Antragstellers zu berücksichtigen. Eigenmittel sind – soweit möglich – in angemessenem Rahmen aufzubringen; weitere Finanzierungs-möglichkeiten sind auszuschöpfen. Bei Einschaltung weiterer Stiftungen für eine Fördermaßnahme darf eine „Verwässerung" unserer Unterstützung nicht eintreten.
2.3 Die durch die Stiftung geförderten Projekte und Maßnahmen sollen sich an folgenden Kriterien orientieren:
- regionaler Bezug
- hohe Solidität
- hohe Qualität
- Auswirkungen für die Bevölkerung bzw. kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der Region
2.4 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Maßnahmen und Projekte dem Stiftungszweck entsprechen und keine steuerlichen oder gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweifelsfragen aufwerfen.
2.5 Die Stiftung kann Förderanträge und Projekte fachlich prüfen lassen.
2.6 Die Stiftung fördert unabhängig von staatlichen, kommunalen und privaten Maßnahmen.
2.7 Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung aus Stiftungsmitteln besteht nicht.
2.8 Die Höhe der jeweiligen Zuwendung ist abhängig vom Einzelfall. Großprojekte werden nur in Ausnahmen gefördert. Einzelne Zuwendungen sollen in der Regel 20.000,00 EUR nicht übersteigen und sie sollen 500,00 EUR nicht unterschreiten.
2.9 Eine institutionelle Förderung von gemeinnützigen Organisationen kann auch über mehrere Jahre zugesagt werden, um die Aufgabenerfüllung der förderungswürdigen Zwecke längerfristig zu sichern. Solche Förderzusagen sollen in der Summe 20 % p.a. der in diesem Zeitraum zu erwartenden Stiftungserträge nicht überschreiten.
3. Antrags- und Bewilligungsverfahren
3.1 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in dem Fördergebiet gem. § 2 der Stiftungssatzung.
3.2 Anträge sind schriftlich an den Stiftungsvorstand zu richten.
Sie sollen in der Regel
- eine Darstellung des Vorhabens und
- einen Kosten- und Finanzierungsplan
enthalten. Ein Kurzaufnahmebogen kann per E-Mail angefordert oder auf den Geschäftsstellen der VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall - Stiftung mitgenommen werden.
3.3 Über die Anträge entscheidet der Stiftungsvorstand entsprechend den Bestimmungen der Stiftungssatzung, der Geschäftsordnung und dieser Förderleitlinien.
3.4 Bei einer positiven Entscheidung erhält der Antragsteller eine Zusage; diese kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3.5 Antragsablehnungen werden nicht begründet.
3.6 Der Förderungsempfänger bestätigt den Empfang und die ordnungsmäßige, dem Antrag und der Zusage entsprechende Mittelverwendung. Auf Anforderung durch den Stiftungsvorstand ist die Verwendung durch Nachweise zu belegen. Alle Empfänger haben eine Spendenquittung beizubringen.
3.7 Macht der Zuwendungsempfänger falsche Angaben oder hält er die Auflagen oder die Bedingungen des Zusageschreibens nicht ein, ist die Stiftung berechtigt, eine bewilligte Zuwendung nicht auszuzahlen oder zu kürzen und eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern.
3.8. Die Stiftung ist berechtigt, die Öffentlichkeit in geeigneter Form über Fördermaßnahmen zu unterrichten.
4. Inkrafttreten
Diese Förderleitlinien der VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall - Stiftung wurden vom Stiftungsrat in der Sitzung am 18. Dezember 2012 erlassen und treten mit diesem Tage in Kraft.
Der Stiftungsrat