2. Der Vorteil wird auf unbestimmte Zeit gewährt.
3. Die Bank stellt dem Kooperationspartner zur Identifikation einen Aufkleber (Abbildung der Goldenen VR-BankCard) zur Verfügung, den der Kooperationspartner gut sichtbar anbringt.
Dieser Aufkleber ist bei Beendigung dieses Vertrages zu entfernen und der Bank zurückzugeben. Die Bank sichert dem Kooperationspartner zu, auf dessen Wunsch in ihrem Internetauftritt (Händlerdatenbank zur Goldenen VR-BankCard) einen Eintrag über den Kooperationspartner und dessen gewährter Vorteilsleistung (gem. Ziffer 1 des Vertrages) und ferner einen Link zum Internetauftritt des Kooperationspartners einzubinden.
Der Kooperationspartner sichert der Bank seinerseits zu, auf deren Wunsch hin einen Werbebanner der Bank in seinem Internetauftritt sichtbar zu platzieren (Affiliate-Marketing). Die Bank verwendet dabei einen aus dem Bannerportfolio der Bank frei auswählbaren Banner mit Verlinkung zum Internetauftritt der Bank.
4. Die Bank informiert ihre Mitglieder regelmäßig mit Hilfe verschiedener Kommunikationsinstrumente über die Namen der aktuellen Kooperationspartner und die vereinbarten, zurzeit gültigen Vorteile.
5. Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung entstehen keinerlei finanzielle Verpflichtungen unter den Kooperationspartnern (Provision, Aufwandsentschädigung o. ä.). Jeder Vertragspartner trägt seine eigenen Kosten.
6. Die Kooperationsvereinbarung kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Bei Beendigung dieses Vertrages wird der Eintrag in der Händlerdatenbank entfernt.
7. Der Kooperationspartner haftet für die rechtliche Zulässigkeit des Vorteils, dies wurde von ihm geprüft. In keinem Fall haftet die Bank für Sachaussagen über Leistungen und Produkte des Kooperationspartners. Der Kooperationspartner stellt die Bank von jedweden Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen frei, die dieser aufgrund der Kooperation bzw. der damit verbundenen Werbung gegenüber geltend gemacht werden.
8. Der Kooperationspartner sichert der Bank zu, dass während der Laufzeit die beschriebenen Vorteile keinen anderen Finanzdienstleistern angeboten oder gewährt werden.
9. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
10. Für die gesamte Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Ort des für die Bank zuständigen Gerichts.
11. Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Die Parteien
verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Im Falle der Unvollständigkeit dieses Vertrags verpflichten sich die Parteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrags bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.